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Home » courté informiert » Allgemein » Haftung und Deckung bei Feiern und Veranstaltungen

Haftung und Deckung bei Feiern und Veranstaltungen

27. Februar 2013

Nebenrisiken in der Betriebshaftpflichtversicherung – Haftung und Deckung bei Feiern und Veranstaltungen

Die meisten Betriebe besitzen eine entsprechende Haftpflichtversicherung, um sich vor finanziellen Folgen bei Schadenersatzansprüchen aus ihrem Betriebsrisiko oder auch Produkthaftungsrisiko zu schützen. Doch als sogenannte Nebenrisiken gibt es durchaus Tätigkeiten, an die man bei Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung nicht unbedingt denkt. Tätigkeiten, die in der Regel nicht in der Risikobeschreibung erwähnt sind, weil sie nicht zu den üblichen Aufgaben und Tätigkeiten des Betriebes zählen, und bei denen man sich die Frage „Ist das eigentlich mitversichert?“ erst stellt, wenn es so weit ist.

Nebenrisiko Feiern und Veranstaltungen

Eines dieser Risiken sind betriebliche Veranstaltungen, wie zum Beispiel Feiern, Tagungen, gelegentliche Messestände, „Tage der offenen Tür“. Insbesondere wenn an diesen Veranstaltungen Besucher teilnehmen, die nicht Betriebsangehörige sind, sollten Sie sich folgende Fragen stellen: Wer haftet bei Schäden, die Besucher erleiden? Wer haftet bei Schäden, die durch Besucher verursacht werden?

Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter einen Schaden erleidet? Und an dieser Stelle können wir Sie bereits beruhigen.

Veranstaltungen dieser Art sind in der Regel ohne besondere Vereinbarung standardmäßig in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Das heißt die persönliche Haftpflicht von Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei Tätigkeiten im Interesse dieser Veranstaltungen.

Feier ist nicht gleich Feier

Doch Vorsicht, dies gilt nur bei Veranstaltungen und Feiern, die auch vom Betrieb veranlasst worden und gebilligt sind. Organisieren Mitarbeiter beispielsweise eine Feier, um den Geburtstag oder die Beförderung eines Kollegen zu feiern, fällt dies in den Bereich Privatvergnügen und somit nicht unter den Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung.

Hier muss bei etwaigen Schadenersatzansprüchen die hoffentlich vorhandene Privathaftpflicht von demjenigen eintreten, der den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dasselbe gilt für nicht zum Betrieb gehörende Gäste einer vom Betrieb veranlassten Veranstaltung. Stolpert ein Gast zum Beispiel aus Unachtsamkeit und verschüttet dabei sein Rotweinglas über den Mantel eines anderen Gastes, haftet nicht etwa der Veranstalter, sondern der Gast selbst, da er den Schaden verschuldet hat. Kommt einer der Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung zu Schaden, ist dies in der Regel eine Sache für die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise der Krankenversicherung.

Fragen kostet nichts

Leider ist es nicht möglich, pauschale Aussagen zu treffen, welche Veranstaltungen und Feiern über die Standardregelung mitversichert sind und welche nicht. Die Grenze ist dabei fließend. Richtet beispielsweise eine Firma eine größere Veranstaltung für etwa den Berufsverband, dem sie angehört, aus, ist es nicht unwahrscheinlich, dass hierfür eine separate Veranstalterhaftpflicht erforderlich ist (gegebenenfalls ist man auch über den Verband selbst abgesichert; dies muss im Einzelfall geprüft werden). Man kann sagen, dass eine solche Veranstaltung über den „normalen Rahmen“ hinausgeht. Unter Umständen werden viele (auch betriebsfremde) Besucher erwartet, es gibt ein Rahmenprogramm mit engagierten Musikern oder Künstlern, vielleicht sogar ein Festzelt, es ist viel technisches Equipment aufgebaut, und der gebuchte Cateringservice versorgt die Gäste mit Speisen und Getränken, und nach dem offiziellen Teil schließt sich eventuell noch eine Feier an.

Dies sind Umstände, die das Risiko eines Schadens im Rahmen einer Veranstaltung natürlich erhöhen. Wenn Sie Zweifel haben, ob die Veranstaltung, die Sie planen, von Ihrem derzeitigen Versicherungsschutz erfasst wird, gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie die Deckung durch Ihren Haftpflichtversicherer bestätigen. Dieser wird Ihnen einige Fragen zu Art und Umfang der Veranstaltung stellen, um das Risiko einschätzen zu können, und Ihnen daraufhin eine verbindliche Antwort geben.

Sicherheit, die nicht nur auf dem Papier steht!

Die AachenMünchener verzichtet in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung weitgehend auf Selbstbehalte und Sublimits (Entschädigungsobergrenzen bei den Deckungserweiterungen). Die Deckungserweiterungen stehen somit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

Vorsicht, Unfallgefahr!

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht immer:

Sollte ein Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung verunfallen, ist dies nicht immer über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Hier kommt es auf mehrere  Faktoren an. Grundlage für den Versicherungsschutz ist, dass die betriebliche Veranstaltung von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert und gebilligt wird.

Und  noch ein Hinweis:

Bei einer rein privaten Veranstaltung im Betrieb, zum Beispiel der Geburtstagsfeier eines Kollegen, der Fete zum Einstand oder dem Umtrunk zu einer Beförderung, besteht generell kein Versicherungsschutz – auch wenn der Chef erlaubt hat, dass im Betrieb gefeiert werden darf.

Tipp: Als Arbeitgeber können Sie für sich und Ihre Mitarbeiter eine sogenannte Gruppenunfallversicherung abschließen. Hier kann im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung der Versicherungsschutz auch auf den Privatbereich ausgedehnt werden. Die Beiträge sind als normale Betriebsausgaben zu sehen und wirken somit gewinnmindernd.

Fragen Sie Ihren Vermögensberater.
Er berät Sie gern.

27. Februar 2013 admin

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