Namenskürzel oder Unterschrift?
In der Kürze liegt die Würze – oder besser doch die volle Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag setzen? Eine Befristung in einem Arbeitsvertrag, die anstatt mit einer Unterschrift des Arbeitgebers mit einem Namenszeichen unterzeichnet wurde, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 6 Sa 2345/09).