Vorsicht bei gekauften E-Mail-Adressen
Wer von einem Adressenhändler E-Mail-Adressen erwirbt, um sie für Werbezwecke zu nutzen, ist dazu verpflichtet, die Adressen zumindest stichprobenartig daraufhin zu überprüfen, ob die Adressaten mit der Übersendung von E-Mail-Werbung einverstanden sind.
Der Käufer solcher Adressen muss nach Auffassung des OLG Düsseldorf zumindest eine stichprobenartige Überprüfung durchführen und für jede Stichprobe auch die Einverständniserklärung dokumentieren (Az.: I-20 U 137/09).