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Home » courté informiert » Allgemein » Versorgungsausgleich nach der Reform – Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Versorgungsausgleich nach der Reform – Drum prüfe, wer sich ewig bindet

27. Februar 2013

Versorgungsausgleich nach der Reform – Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Jährlich werden in Deutschland circa 190.000 Ehen geschieden. In dieser Situation sind die Eheleute mit vielen Fragen und Problemstellungen konfrontiert. Neben zu klärenden Themen wie zum Beispiel Unterhalt und das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sind auch der Vermögensausgleich für den in der Ehezeit erfolgten Vermögenszuwachs sowie der Versorgungsausgleich für die in den gemeinsamen Ehejahren aufgebauten Versorgungsansprüche zu regeln. Da das alte Recht häufig als zu kompliziert und als nicht gerecht empfunden wurde, gab es hier Änderungsbedarf.

Heute gilt nun das Grundprinzip der internen Teilung

So sollen die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach dem Grundsatz der Halbteilung geteilt werden.

Vom Versorgungsausgleich erfasste Versorgungsanrechte

Entsprechend der Struktur unseres Alterssicherungssystems sind vom Versorgungsausgleich Versorgungsanrechte in allen Vorsorgeschichten betroffen. Somit fallen laufende Leistungen und Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Regelsicherungssysteme ebenso hierunter wie Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen und aus Rentenversicherungen der privaten Altersversorgung.

Beispiel

Private Rentenversicherung

‡ Ein Ehepaar wird nach zehn Jahren Ehezeit geschieden. Der Ehemann hat in der Ehezeit unter anderem Altersrentenanwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung erworben.
‡ Die Kosten von 250 Euro, die der Versicherer für die Teilung erhebt, sind jeweils zur Hälfte von den Ehepartnern zu tragen.

1. Ermittlung des Ehezeitanteils

Vertragsguthaben* zum Ehezeitende 25.000,– Euro
Vertragsguthaben zum Ehebeginn – 5.000,– Euro

Ehezeitanteil des Anrechtes 20.000,– Euro

2. Ermittlung des Ausgleichswertes

Ehezeitanteil des Anrechtes: 2 = 10.000,– Euro ./. anteilige Teilungskosten 125,– Euro

Ausgleichswert 9.875,– Euro

3. Reduzierung des Anrechtes des Ausgleichspflichtigen

Vertragsguthaben zum Ehezeitende 25.000,– Euro
./. hälftiger Ehezeitanteil 10.000,– Euro
./. anteilige Teilungskosten 125,– Euro

verbleibendes Vertragsguthaben 14.875,– Euro

* Deckungskapital

Somit wird das Vertragsguthaben aus der gemeinsamen Ehezeit auf zwei Verträge aufgeteilt und separat weitergeführt. Das zweite Vertragsguthaben beträgt in diesem Beispiel 9.875 Euro.

Ausnahmen von der internen Teilung

Das Gesetz regelt einige Fälle, bei denen die interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte unterbleiben kann:

‡ Ausschluss bei kurzer Ehedauer

Bei Ehedauern von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehepartners statt.

‡ Ausschluss durch Vereinbarung

Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Vereinbarung ausschließen. Eine solche Vereinbarung führt häufig zu einer Kompensation
im Rahmen des Vermögensausgleichs (zum Beispiel Übertragung einer Immobilie gegen Verzicht auf den Versorgungsausgleich).

‡ Ausschluss bei Geringfügigkeit

Externe Teilung

Als weitere Ausnahme vom Prinzip der internen Teilung hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch die externe Teilung zugelassen. Hierdurch sollen vor allem die Versorgungsträger entlastet werden und zum Beispiel Arbeitgebern ermöglicht werden, betriebsfremde Personen nicht als Anwärter oder Empfänger von Versorgungsleistungen in ihren Versorgungssystemen führen zu müssen. Im Rahmen der externen Teilung wird der ermittelte Ausgleichswert auf eine Zielversorgung außerhalb des Versorgungssystems (zum Beispiel private Riester-/BasisRente) des Ursprungsanspruches übertragen.

Versorgungsausgleich und steuerliche Auswirkungen

Bei der internen Teilung erhält die ausgleichsberechtigte Person die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichspflichtige Person. Faktisch erhält sie einen eigenen Vertrag beim Versorgungsträger. Auch steuerlich wird dieser behandelt wie der ursprüngliche Vertrag.

27. Februar 2013 admin

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